Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.21 Zudem bezeichnen die Gemeinden unter anderem Siedlungen oder Siedlungsteile von besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtlichem oder kulturellem Wert wie Orts- und Strassenbilder als Schutzgebiete (vgl. Art. 86 Abs. 1 BauG). Die Gemeinden legen die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest (Art. 86 Abs. 2 BauG). Gemäss Art.