b) Strassenreklamen, das heisst alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden, sind bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 95 ff. SSV20). Ergänzende (kantonale und kommunale) Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten (Art. 100 SSV). Der Kanton Bern hat mit Art. 9 BauG von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG).