a) Sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin vor, für ein allgemeines, generelles Verbot von beleuchteten Reklamen im Ortsbildschutzgebiet (mit Ausnahme von nachtaktiven Aktivitäten) bestehe keine gesetzliche Grundlage und ein solches Verbot sei unverhältnismässig. Die Gemeinde habe mit dem allgemein formulierten Art. 25 GBR keine über Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehende positive ästhetische Generalklausel erlassen. Weiter sei der in Art. 10 Abs. 1 BauG statuierte Umgebungsschutz nicht absolut zu verstehen. Denkmalschutz solle nicht als starres Konzept verstanden werden, das jegliche Entwicklung oder Veränderung verhindere.