22 Abs. 3 BewD). In Art. 25 Abs. 4 GBR19 wiederholt die Gemeinde, dass die kantonale Fachstelle in jedem Fall einzubeziehen ist, wenn Bauvorhaben schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte Baudenkmäler betreffen, die in einer Baugruppe liegen.