22 Abs. 3 BewD). Der Beizug der KDP als zuständige kantonale Fachstelle16 ist obligatorisch, wenn Baubewilligungsverfahren schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, betreffen. Diese Objekte sind im Bauinventar als sogenannte «K-Objekte» bezeichnet (vgl. Art. 13 Abs. 3 BauV17).18 Bei den übrigen erhaltenswerten Baudenkmälern genügt der Einbezug der Gemeinde (vgl. Art. 10c BauG, Art. 22 Abs. 3 BewD).