21 ff. VRPG. Indem die Gemeinde auf den Fachbericht der KDP verweist, geht zumindest implizit aus dem Bauentscheid hervor, dass die Gemeinde das Ortsbild und die Baudenkmäler aufgrund der selbstleuchtenden Reklame als beeinträchtigt und die Argumente der Beschwerdeführerin, die sie in ihren Stellungnahmen hervorgebracht hat, als nicht relevant erachtete. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. Beizug der Kantonalen Denkmalpflege (KDP) a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, da das Bauvorhaben kein Baudenkmal betreffe, hätte die KDP im Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen werden müssen.