Weiter wiederholte die Beschwerdeführerin, dass die angrenzende Baugruppe und das qualifizierte Ortsbild durch ihr F12 Plakat nicht beeinträchtigt würden.11 Auch wenn die Gemeinde auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 8. September 2023 und vom 24. November 2023 in der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht ausdrücklich eingegangen ist, genügt die Begründung vorliegend den Anforderungen gemäss Art. 21 ff.