Sie erläuterte im Wesentlichen, dass die Reklame über einen Lichtsensor verfüge und die Lichtimmissionen minimiert seien.10 Mit Stellungnahme vom 24. November 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, die Gemeinde sei nicht an die Beurteilung der Denkmalpflege gebunden und habe die Kompetenz, eigenständig über die Bewilligung des F12 Plakats zu entscheiden. Weiter wiederholte die Beschwerdeführerin, dass die angrenzende Baugruppe und das qualifizierte Ortsbild durch ihr F12 Plakat nicht beeinträchtigt würden.11