c) Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde im angefochtenen Entscheid auf den Fachbericht der KDP vom 7. August 2023 sowie auf deren Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 verwiesen hat. Den Ausführungen der KDP lässt sich entnehmen, dass sie die im Bauinventar erfasste Baugruppe C (Heimenhausen, Wanzwil, Dorf) durch die beleuchtete Reklame als beeinträchtigt erachtete. Fraglich ist, ob sich die Gemeinde im Bauentscheid mit den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 8. September 2023 und vom 24. November 2023 eingehender hätte auseinandersetzen müssen.