Die Anforderungen an den Umfang und Inhalt der Begründung sind im Einzelfall zu konkretisieren. Bei einschneidenden oder stark belastenden Verwaltungsakten gelten höhere Anforderungen an die Begründungsdichte.6 Die Behörde kann ihrer Begründungspflicht mit Verweisen, beispielsweise auf Ausführungen in Amtsberichten, nachkommen.7 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Parteien durch den Verweis aber in die Lage versetzt werden, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen.8 Ein Verweis setzt also voraus, dass aus dem darauf verwiesenen Dokument die Begründung in rechtsgenüglicher Weise hervor geht.9