Aufgrund der geringfügigen Gehörsverletzung erscheint es angemessen, der Gemeinde einen Zehntel der Parteikosten der Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht in seiner Kostennote vom 8. Juli 2024 für das Beschwerdeverfahren vor der BVD Parteikosten von CHF 2855.05 geltend (Honorar CHF 2583.33, Auslagen CHF 57.80, Mehrwertsteuer CHF 213.93). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Nach dem Gesagten wird die Gemeinde verpflichtet, den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von CHF 285.55 zu ersetzen (Honorar CHF 258.35, Auslagen CHF 5.80, Mehrwertsteuer CHF 21.40). III. Entscheid