Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner beantragen mit ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 Ersatz für ihre durch die Beschwerde zusätzlich entstandenen Aufwände. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellten sich keine besonders komplexen Rechtsfragen. Zudem überstieg der objektiv erforderliche Aufwand für die Prozessführung nicht den Rahmen dessen, was dem Einzelnen normalerweise zugemutet werden kann. Es fand lediglich ein Schriftenwechsel und kein Beweisverfahren statt. Folglich war das Beschwerdeverfahren nicht aufwendig. Somit haben die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Billigkeitsentschädigung.