Hierbei gilt aber zu berücksichtigen, dass der Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden geringfügig verletzt wurde. Dies stellt einen besonderen Umstand dar, der es rechtfertigt, ein Zehntel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 220.–, nicht zu erheben. Den Beschwerdeführenden werden daher Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1980.– auferlegt.