Das Bauvorhaben weist eine Grünflächenziffer von 0.5231 auf.56 Schliesslich ist auch die gewählte Dachgestaltung zulässig. Das Zweifamilienhaus weist ein Satteldach mit einer Neigung von ca. 30.5° auf. Folglich hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, dass die baupolizeilichen Masse für Hauptbauten eingehalten seien. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 9. Kosten