eine traufseitige Fassadenhöhe von 6.00 m auf. Wegen der Höhe kann es sich daher von vorneherein nicht um ein bewohntes kleineres Gebäude oder einen Gebäudeteil im Sinne von Art. 215 Abs. 2 Bst. a BauR oder um eine An- oder Kleinbaute gemäss Art. 215 Abs. 2 Bst. b BauR handeln. Bei Letzterem kommt hinzu, dass der «Anbau» keine Nebennutz- sondern Hauptflächen aufweist. Der «Anbau» gilt damit als Hauptbaute und hat die entsprechenden baupolizeilichen Masse einzuhalten. Gemäss dem Plan «Grundrisse, Schnitte, Fassaden, Umgebung, Erschliessung» vom 19. September 2023 soll das Zweifamilienhaus 13.55 m lang und zwischen 9.20 und 9.80 m breit werden.