a und b BauR definierten Masse für bewohnte kleinere Gebäude und Gebäudeteile sowie An- und Kleinbauten zur traufseitigen Fassadenhöhe und der anrechenbaren Gebäudefläche, ist sie nicht ohne Weiteres unzulässig. Vielmehr gilt die Erweiterung in diesem Fall als Hauptbaute und hat die ordentlichen Gebäudeabstände und die Vorgaben zur Dachgestaltung in der jeweiligen Nutzungszone einzuhalten. Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Gemeinde richtig, wonach bei einer Überschreitung der definierten Masse für bewohnte kleinere Gebäude und Gebäudeteile sowie für Anund Kleinbauten die Vorschriften für Hauptbauten einzuhalten sind.