Im Vergleich zu Hauptbauten sollen somit für bewohnte kleinere Gebäude und Gebäudeteile sowie für An- und Kleinbauten, welche die definierten Masse zur traufseitigen Fassadenhöhe und der anrechenbaren Gebäudefläche einhalten, privilegierte Regelungen zum Grenzabstand gelten. Für An- und Kleinbauten soll zudem eine Privilegierung bei der Dachgestaltung erfolgen. Überschreitet die Erweiterung einer (bestehenden) Hauptbaute die in Art. 215 Abs. 2 Bst. a und b BauR definierten Masse für bewohnte kleinere Gebäude und Gebäudeteile sowie An- und Kleinbauten zur traufseitigen Fassadenhöhe und der anrechenbaren Gebäudefläche, ist sie nicht ohne Weiteres unzulässig.