Damit übernimmt die Gemeinde die Definition von Kleinbauten aus Art. 3 BMBV. Aus der Hinweisspalte zum Anhang IV A 122 Abs. 1 zum BauR folgt, dass darunter beispielsweise Garagen, Unterstände, Geräte- und Schuppen, Garten- und Gewächshäuser fallen. Auch für Anbauten übernimmt die Gemeinde die Definition aus der BMBV (vgl. Art. 4 BMBV). Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen (Anhang IV A122 Abs. 2 zum BauR).