Für An- und Kleinbauten sowie bewilligungsfreie Gebäude und Nebenanlagen gelten ein Grenzabstand von mindestens 2.0 m, eine traufseitige Fassadenhöhe von max. 3.0 m und eine anrechenbare Gebäudefläche von max. 40 m2 (Art. 215 Abs. 2 Bst. b BauR). Für An- und Kleinbauten ist die Dachform frei. Die Dachgestaltung muss aber innerhalb der definierten Dachbegrenzungslinie erfolgen (Art. 414 Abs. 3 BauR). Gemäss Anhang IV A 122 Abs. 1 zum BauR sind Kleinbauten freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten. Damit übernimmt die Gemeinde die Definition von Kleinbauten aus Art. 3