Für bewohnte kleinere Gebäude und Gebäudeteile gilt ein Grenzabstand von mindestens 4.0 m, eine traufseitige Fassadenhöhe (Fh tr) von maximal 4.0 m und eine anrechenbare Gebäudefläche (aGBF) von maximal 40 m2 (vgl. Art. 215 Abs. 2 Bst. a BauR). Gemäss Anhang IV A121 zum BauR weisen bewohnte kleinere Gebäude und Gebäudeteile ein Vollgeschoss auf und sind für den dauernden Aufenthalt von Mensch und Tier bestimmt. Sie dürfen in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten. Die Hinweisspalte zu Anhang IV A121 BauR erläutert, dass bewohnte kleinere Gebäude und Gebäudeteile zum Beispiel Wintergärten, Gartenhäuser oder Kleintierställe und Tiergehege seien. Gemäss Ziff.