b) In den Wohnzonen sind Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen im Umfang der Bestimmungen gemäss Art. 90 BauV53 zulässig (Art. 211 Abs. 1 BauR). Der bisherige Art. 211 Abs. 2 BauR, wonach in der Wohnzone W2a keine Mehrfamilienhäuser und keine Reiheneinfamilienhäuser zugelassen sind sowie pro Gebäude maximal zwei Familienwohnungen und eine kleine Einliegerwohnung mit maximal 60 m2 Bruttogeschossfläche erstellt werden dürfen, wird aufgehoben.