215 Abs. 1 BauR zur Anwendung. Der bewohnte Anbau auf der Nordwestseite überschreite die maximal mögliche Gebäudefläche sowie die maximal mögliche Gebäudehöhe/traufseitige Fassadenhöhe gemäss Art. 215 Abs. 2 Bst. b BauR. Aufgrund dieser Überschreitungen habe der Anbau die ordentlichen Masse nach Art. 215 Abs. 1 BauR einzuhalten und sei nicht privilegiert bezüglich des Grenzabstands oder der Dachgestaltung gemäss Art. 414 Abs. 3 BauR. Die maximale Gebäudehöhe von 6 m / traufseitige Fassadenhöhe von 6.50 m sowie der minimale Grenzabstand von 5 m würden gemäss Art. 215 Abs. 2 Bst. a BauR eingehalten. Die Vorgaben gemäss Art.