215 Abs. 2 Bst. a BauR legitimiere in der Grösse beschränkte bewohnte An- und Nebenbauten bei der Einhaltung der maximalen Gebäudehöhe/traufseitigen Fassadenhöhe zu einem minimalen Grenzabstand von 4 m. Die Vorgaben bezüglich der Gebäudehöhe/traufseitigen Fassadenhöhe und der Gebäudefläche seien kumulativ zu erfüllen, damit der Grenzabstand auf mindestens 4 m reduziert werden könne. Würden die Masse gemäss Art. 215 Abs. 2 Bst. b BauR überschritten, kämen die ordentlichen Masse der Nutzung gemäss Art. 215 Abs. 1 BauR zur Anwendung.