In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2024 führt die Gemeinde aus, ihr komme bei der Auslegung von Art. 215 BauR Gemeindeautonomie zu. Die Beurteilung erfolge als bewohnter Hauptbau (Art. 215 Abs. 1 BauR). In Bezug auf den Grenzabstand und die Dachgestaltung (Art. 414 Abs. 3 BauR) gälten somit strengere Bestimmungen als für bewohnte kleinere Gebäude und Gebäudeteile im Sinne von Art. 215 Abs. 2 Bst. a BauR. Die maximale traufseitige Fassadenhöhe von 6.5 m sowie der Grenzabstand von 5 m (Art. 215 Abs. 1 BauR) seien eingehalten. Im angefochtenen Entscheid erwog die Gemeinde zudem, Art. 215 Abs. 2 Bst.