a) Die Beschwerdeführenden erklären, der Anbau überschreite das Mass der Nutzung gemäss Art. 215 Abs. 2 Bst. a BauR. Der Anbau betrage an der Nordwest-Fassade mindestens 45 m2. Er überschreite die maximale Gebäudefläche von 40 m2 sowie die maximal mögliche Gebäudehöhe. Die Vorinstanz führe aus, dass der Anbau aufgrund dieser Überschreitung die ordentlichen Masse einzuhalten habe und somit nicht privilegiert zu behandeln sei. Worauf die Vorinstanz diese Auslegung stütze, gehe aus dem Entscheid nicht hervor. Für diese Auslegung von Art. 215 BauR fehle es an einer rechtlichen Grundlage.