f) Aus dem offen gehaltenen Wortlaut von Art. 414 Abs. 4 BauR («und dergleichen») lässt sich nicht eindeutig schliessen, ob Glaspaneelen bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Die Formulierung von Art. 414 Abs. 4 BauR («und dergleichen») geht über den Wortlaut von Art. 414 Abs. 2 des Musterbaureglements des AGR hinaus.52 Dort ist lediglich von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Dachflächenfenstern die Rede. Daraus lässt sich aber noch nicht schliessen, dass die Gemeinde auch Glaspaneelen erfassen wollte.