Wichtig ist auch der Sinn, der einer Bestimmung im Kontext des Gesetzes und der Rechtsordnung zukommt. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn aus triftigen Gründen anzunehmen ist, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zu- 47 Pag. 101 der Vorakten 48 https://www.bauen.dij.be.ch/de/start.html (Rubriken Über uns < Über die Abteilung Bauen) 49 https://www.raumplanung.dij.be.ch/de/start.html (Rubriken Über uns < Über die Raumplanung)