Die Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR nimmt demgegenüber Aufgaben der Raumplanung wahr.49 Die Stellungnahme des AGR vom 15. April 2024 wurde von der Abteilung Orts- und Regionalplanung in Zusammenhang mit Art. 37 BauG (Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung) verfasst. Demgegenüber erging die Stellungnahme vom 26. Januar 2024 von der Abteilung Bauen. Die Rüge der Beschwerdeführenden, das AGR habe seine Kompetenzen überschritten, indem es das Bauprojekt mit Stellungnahme vom 26. Januar 2024 teilweise geprüft habe, erweist sich deshalb als unbegründet.