d) In Zusammenhang mit den Stellungnahmen des AGR vom 26. Januar 2024 im Baubewilligungsverfahren und vom 15. April 2024 im Baubeschwerdeverfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das AGR die Geschäfte im Bereich der Raumplanung und der Beratung im Baubewilligungswesen besorgt (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. d OrV DIJ). Die Abteilung Bauen des AGR berät im Baubewilligungsverfahren die Baubewilligungsbehörden (Gemeinden, Regierungsstatthalterämter) bei baurechtlichen Fragen.48 Die Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR nimmt demgegenüber Aufgaben der Raumplanung wahr.49