c) Die Gemeinde hat Art. 414 Abs. 4 BauR im angefochtenen Entscheid so ausgelegt, dass Glaspaneelen bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind. Zur Begründung stützte sie sich auf die Stellungnahme des AGR vom 26. Januar 2024. Das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024 aus, die Glaspaneelen belichteten den Balkon im Obergeschoss. Die Glaspaneelen seien im Vordachbereich angeordnet. Beim Balkon handle es sich nicht um Wohnraum. Da die Glaspaneelen keinen Wohnraum direkt belichten würden, müssten diese auch nicht als Dachaufbaute angerechnet werden (analog der Handhabung z.B. bei Glasziegeln).