414 Abs. 4 BauR zu berücksichtigen. Dementsprechend werde das zulässige Mass von 6.165 m auf der Nordost-Fassade und von 6.775 m auf der Südwest-Fassade überschritten. In ihren Schlussbemerkungen vom 8. Juli 2024 ergänzen die Beschwerdeführenden, wie das AGR mit Schreiben vom 15. April 2024 korrekt festgehalten habe, obliege die materielle Prüfung des Baugesuchs der Baubewilligungsbehörde. Entsprechend sei der Verweis auf das Schreiben des AGR vom 26. Januar 2024 nicht hilfreich, um die Dachgestaltung in Einklang mit dem Baureglement zu bringen. Das AGR habe seine Kompetenzen überschritten, indem es das Bauprojekt teilweise geprüft habe.