gestaltet werden sollten, was zu einer guten Gesamtwirkung führen solle (vgl. Art. 411 BauR). In Bezug auf das Ortsbild sei irrelevant, ob es sich um eine Lukarne, ein Dachfenster oder eine Glaspaneele handle. Die Wirkung sei immer dieselbe. Sowohl ein Dachflächenfenster als auch eine Glaspaneele hätten einen wesentlichen Einfluss auf das Ortsbild. Bei Art. 414 BR bzw. der Dachgestaltung gehe es um die Aussenwirkung und nicht um den Nutzen, d.h. ob darunter Wohnraum direkt beleuchtet werde oder nicht. Die Glaspaneelen seien bei der Berechnung nach Art. 414 Abs. 4 BauR zu berücksichtigen.