a) Gemäss Art. 414 Abs. 4 BauR dürfen Lukarnen, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und dergleichen zusammen nicht mehr als 1/2, bei schützenswerten und erhaltenswerten Bauten gemäss Bauinventar 1/3 der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses aufweisen. Die Beschwerdegegnerschaft plant an der Nordost-Fassade und der Südwest-Fassade über dem Balkon je eine Glaspaneele. Zudem sind auch Lukarnen und Dachflächenfenster geplant.46 Bei der Berechnung gemäss Art. 414 Abs. 4 BauR wurden die Glaspaneelen unbestrittenermassen nicht berücksichtigt.