Für die Dachgestaltung wurde eine anthrazitfarbene Photovoltaikanlage bewilligt. Die Auflage, wonach die Farbgebung zur Überprüfung mindestens 14 Tage vor Baubeginn bei der Gemeinde vorzulegen ist, erweist sich deshalb als zulässig. Anders als die Beschwerdeführenden monieren, besteht mit Art. 38 Abs. 3 BauG auch eine genügende gesetzliche Grundlage für die Auflage. Die Beschwerdeführenden konnten sich im Baubewilligungsverfahren und im Beschwerdeverfahren zur Farbe der Fassaden- und Dachgestaltung im Grundsatz äussern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der Auflage ihr rechtliches Gehör verletzt worden sein soll.