Insbesondere wurde auch die Farbe der Fassadenholzverschalung und des Dachs bzw. der Photovoltaikanlage im Grundsatz definiert. Die Gemeinde ist im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Baugesuchsakten den Anforderungen des BewD entsprechen und für die Beurteilung des Baugesuchs ausreichend sind. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet.