Das Projektierungsverfahren sei im Zeitpunkt der Baueingabe noch nicht derart weit fortgeschritten, dass alle Details der Bauausführung bereits bekannt seien. Es sei wegen des damit verbundenen Aufwandes auch nicht verhältnismässig, wenn alle Detailfragen von der Bauherrschaft bereits im Baubewilligungsverfahren geklärt und Lösungen dafür dargelegt werden müssten, wenn noch gar nicht klar sei, ob überhaupt gebaut werden dürfe. Es sei daher zulässig, einzelne Nuancen einer einmal bewilligten Farbe erst vor der Bauausführung bemustern zu lassen. Das Gebäude sei weder kantonal noch kommunal geschützt und befinde sich auch nicht in einem Ortsbilderhaltungsgebiet.