Die in den Baugesuchsformularen und Plänen gemachten Angaben zu Fassade und Dach genügten zur Beurteilung der Einbettung in das bestehende Quartier. Weiter erklärt die Gemeinde, die Auflage sei ohne Weiteres zulässig und stelle einen zusätzlichen Kontrollmechanismus in einem Verfahrensstadium dar, in welchem sich die Bauverwaltung bereits mit der Farbgebung und Gestaltung rechtsgenüglich auseinandergesetzt und sie als mit den baureglementarischen Vorgaben konform erachtet habe. Das Projektierungsverfahren sei im Zeitpunkt der Baueingabe noch nicht derart weit fortgeschritten, dass alle Details der Bauausführung bereits bekannt seien.