b) In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2024 führt die Gemeinde sinngemäss aus, sie habe die Gestaltung anhand der im Baubewilligungsverfahren eingereichten Unterlagen prüfen können. Die Baugesuchsakten entsprächen den gesetzlichen Anforderungen und seien für die Beurteilung ausreichend. Die in den Baugesuchsformularen und Plänen gemachten Angaben zu Fassade und Dach genügten zur Beurteilung der Einbettung in das bestehende Quartier.