Die gute Gesamtwirkung sei vor Erteilung der Baubewilligung zu überprüfen. Es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die Auflage. Diese gehe über das Baubewilligungsverfahren hinaus und verletze das rechtliche Gehör der Einsprecherinnen und Einsprecher. Dieses Vorgehen öffne Tür und Tor für Willkür und verdiene keinen Rechtsschutz. In ihren Schlussbemerkungen vom 8. Juli 2024 ergänzen die Beschwerdeführenden, betreffend die Farbe des Daches fehlten Angaben im Baugesuch. Einzig in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 habe die Beschwerdegegnerschaft ausgeführt, dass die Photovoltaikanlage in dunkler Farbe (Anthrazit) geplant sei.