einer vorvergrauten Farbgestaltung die Rede. Es sei nicht möglich, die Fassadenfarbe zu beurteilen. Das Baugesuch entspreche nicht den formellen Anforderungen des BewD und sei unvollständig. Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, die Auflage im angefochtenen Entscheid, wonach der Bauverwaltung Kirchlindach mindestens 14 Tage vor Baubeginn grossflächige Farbund Materialmuster zur Begutachtung vorzulegen seien, genüge nicht, um zu überprüfen, ob eine gute Gesamtwirkung entstehe. Farbe und Gestaltung seien im Baubewilligungsverfahren zu umschreiben. Die gute Gesamtwirkung sei vor Erteilung der Baubewilligung zu überprüfen.