[Ziff. 2.3] In Art. 215 Abs. 2 lit. g wird festgelegt, dass vorspringende Gebäudeteile max. 3.00 m über die Fassadenflucht hinausragen dürfen. Dieses neue Mass ist zwingend, damit die Bestimmungen mit der BMBV konform sind. Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Gemeinde, wonach Balkone die Masse für vorspringende Gebäudeteile gemäss Art. 215 Abs. 2 Bst. g BauR überschreiten dürfen, diesfalls aber von der projizierten Fassadenlinie umschlossen werden und damit einhergehend zur Gebäudelänge anzurechnen sind und die Grenzabstände ab der Vorderkante des Balkons zu messen sind, nicht zu beanstanden.