zwingend geregelt werden, wie weit ein vorspringender Gebäudeteil über die Fassadenflucht hinausragen kann. Dazu wird ein Mass von 3.0 m neu aufgenommen. Dieses Mass stellt dabei eine materielle Änderung dar (vgl. Kap. 3.2.). Ebenfalls neu muss eine Begrenzung in der Breite ergänzt werden. Neu dürfen vorspringende offene Gebäudeteile in der Breite maximal 50 % des zugehörigen Fassadenabschnittes entsprechen, um nicht für die Bestimmung der projizierten Fassadenlinie herangezogen zu werden. […]