[Ziff. 2.2] Die vorspringenden offenen Gebäudeteile, die gemäss BMBV über die Fassadenflucht hinausragen, müssen in der Breite und in der Tiefe begrenzt werden. Eine Begrenzung in die Tiefe gab es bereits im bisherigen Baureglement. Dabei wurde jedoch geregelt, wie weit ein vorspringender Gebäudeteil in den Grenzabstand ragen kann. Diese Masse werden unverändert übernommen. Gemäss BMBV muss jedoch 31 Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/721.3/1.1 vom 1. März 2018, Information Verordnung