g BauR, gelten sie nicht mehr als vorspringender Gebäudeteil im Sinne des BauR und der BMBV, werden von der projizierten Fassadenlinie umfasst (vgl. Art. 9 BMBV), sind für die Bestimmung der Gebäudelänge und -breite (vgl. Art. 12 und 13 BMBV) massgebend und haben die ordentlichen Grenzabstände einzuhalten. Auch aus dem Erläuterungsbericht zur Änderung des Baureglements vom 13. April 202332 ergibt sich nichts anderes. Dem Erläuterungsbericht lässt sich zu den vorspringenden offenen Gebäudeteilen Folgendes entnehmen: