Bereits aus dem Wortlaut von Art. 215 Abs. 2 Bst. g BauR und Anhang IV A124 BauR folgt, dass Balkone nicht auf eine Tiefe von 3.00 m und eine Breite von 50% des zugehörigen Fassadenabschnitts beschränkt werden, sondern nur dann als vorspringende Gebäudeteile gelten und damit einhergehend von den Privilegierungen hinsichtlich der Grenzabstände profitieren, wenn sie die entsprechenden Masse für Tiefe und Breite einhalten. Überschreiten Balkone die Masse für vorspringende Gebäudeteile gemäss Art. 215 Abs. 2 Bst. g BauR, gelten sie nicht mehr als vorspringender Gebäudeteil im Sinne des BauR und der BMBV, werden von der projizierten Fassadenlinie umfasst (vgl. Art.