- max. 3.00 m (Tiefe) über die Fassadenflucht hinausragend - in der Breite des zugehörigen Fassadenabschnitts max. 50% - bei Hauptgebäuden und bewohnten kleineren Gebäude und Gebäudeteile max. 2.00 m in den gA und kA - bei An- und Kleinbauten max. 1.20 m in den gA und kA - Sitzplatzüberdachung Grenzabstand mind. 3.0 m