Vorspringende offene Gebäudeteile sind: Vordächer, Aussentreppen, die nicht der Haupterschliessung des Gebäudes dienen, Laderampen, überdeckte mind. zweiseitig offene Sitzplätze, Balkone (auch mit Seitenwänden und Abstützungen), Lauben udgl. Sodann statuiert Art. 215 Abs. 2 Bst. g BauR die zulässigen Masse der vorspringenden offenen Gebäudeteilen wie folgt: