Vorspringende Gebäudeteile sind z.B. Erker, Vordächer, Aussentreppen, offene oder geschlossene Balkone und Wintergärten. Ragen sie über das von den Gemeinden zu bestimmende zulässige Mass hinaus oder überschreiten sie das auf den zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass, dann gelten sie als Teile des Gebäudes oder als Anbaute. e) Anhang IV A124 BauR übernimmt den Wortlaut von Art. 10 BMBV. Die Hinweisspalte zu Anhang IV A124 BauR hält zudem fest: