Die Figur 2.3.a im Anhang zur BMBV veranschaulicht, dass vorspringende Gebäudeteile, die das zulässige Mass für die Tiefe bzw. die Breite einhalten, nicht von der projizierten Fassadenlinie erfasst werden. Sobald das zulässige Mass für die Tiefe bzw. die Breite überschritten wird, liegt gemäss der Figur 2.3.a im Anhang zur BMBV eine Anbaute oder ein Teil des Gebäudes vor, der für die projizierte Fassadenlinie massgebend ist. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der BSIG Nr. 7/721.3/1.1 vom 1. März 2018 zur BMBV31, die zu Art. 10 BMBV festhält: