c) Soweit die Beschwerdeführenden in Zusammenhang mit den vorspringenden Gebäudeteilen erklären, die BMBV entfalte noch keine Wirkung, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie vorangehend unter Erwägung 3 erläutert, ist vorliegend das revidierte Baureglement massgebend. Da die Gemeinde mit dem neuen Baureglement eine Anpassung an die BMBV bezweckte, ist ohne Weiteres auch die BMBV massgebend bei der Prüfung des Bauvorhabens.